Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 20.12.2006

Rechtsprechung
   OLG Rostock, 12.09.2006 - 11 UF 43/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9384
OLG Rostock, 12.09.2006 - 11 UF 43/06 (https://dejure.org/2006,9384)
OLG Rostock, Entscheidung vom 12.09.2006 - 11 UF 43/06 (https://dejure.org/2006,9384)
OLG Rostock, Entscheidung vom 12. September 2006 - 11 UF 43/06 (https://dejure.org/2006,9384)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersetzung der Zustimmung in die Einbenennung eines Kinds; Namenserteilungsrecht als Ausfluss des Personensorgerechts der Eltern

  • Judicialis

    ZPO § 621 e Abs. 1; ; BGB § 1618; ; BGB § 1618 S. 4; ; BGB § 1628 S. 1; ; BGB § 1618 S. 4; ; KostO § 30 Abs. 2; ; KostO § 131 Abs. 1 Nr. 1; ; KostO § 131 Abs. 2; ; FGG § 13 a Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1618 S. 4; BGB § 1628 S. 1
    Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Einbenennung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 592
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.03.2005 - XII ZB 153/03

    Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die

    Auszug aus OLG Rostock, 12.09.2006 - 11 UF 43/06
    Die Ersetzung der Einwilligung setzt nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2005, 889; FamRZ 2002, 257; FamRZ 2002, 94) eine Abwägung der grundsätzlich gleichrangigen Kindes- und Elterninteressen voraus.

    Einerseits ist die Integration in die Stieffamilie ein wichtiger Kindesbelang, andererseits aber auch die Kontinuität der Namensführung, deren Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf (BGH FamRZ 2005, 889).

  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99

    Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Auszug aus OLG Rostock, 12.09.2006 - 11 UF 43/06
    Die Ersetzung der Einwilligung setzt nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2005, 889; FamRZ 2002, 257; FamRZ 2002, 94) eine Abwägung der grundsätzlich gleichrangigen Kindes- und Elterninteressen voraus.
  • OLG Karlsruhe, 16.01.2015 - 5 UF 202/14

    Elterliche Sorge: Übertragung des Rechts zur Beantragung der Namensänderung für

    Anstelle der Übertragung der Entscheidungsbefugnis in Fällen der vorliegenden Art wird dort die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzt, was einem teilweise Sorgerechtsentzug gleichkommt (vgl. OLG Rostock vom 12.09.2006 - 11 UF 43/06, juris Rn.12).
  • OLG Bamberg, 10.04.2008 - 7 UF 55/08

    Einbenennung: Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des anderen

    8Die Beschwerde erweist sich auch als begründet, weil nach Ansicht des Senats bei der in diesem Falle vorliegenden Namens- und Sorgerechtskonstellation im Wege einer teleologischen Reduktion geringere Anforderungen an die Erforderlichkeit für das Kindeswohl nach § 1618 Abs. 1 Satz 4 BGB gestellt werden können (a. A. allerdings wohl OLG Rostock, Beschluss v. 12.09.2006, 11 UF 43/06, BeckRS 2007, 02536).
  • OLG Koblenz, 11.06.2008 - 9 UF 116/08

    Voraussetzungen der Einbenennung eines Kindes

    Die Ersetzung der Einwilligung ist danach nur in Ausnahmefällen vorzunehmen und setzt eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus (BGH, FamRZ 2002, 1330 ff.; OLG Hamm, FamRZ 2004, 1748 ff.; OLG Köln, FamRZ 2006, 1872 ; OLG Rostock, MDR 2007, 592 ).
  • OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 9 UF 110/08

    Einbenennung: Erforderlichkeit der Namensänderung unter Berücksichtigung des

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der einhelligen - vom erkennenden Senat geteilten - Rechtsprechung (vgl. nur OLG Köln FamRZ 1999, 734; 2006, 1872 (LS.); OLG Hamm FamRZ 1999, 1380; 2008, 2148; OLG Celle FamRZ 1999, 1377; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375; OLG Koblenz FamRZ 2000, 690; OLG Bremen FamRZ 2001, 858; OLG Bamberg FamRZ 2008, 2148; OLG Dresden FamRZ 1999, 1378; OLG Rostock MDR 2007, 592; KGR 2001, 258; OLG Brandenburg - 2. Familiensenat - FamRZ 2002, 1058; erkennender Senat, JAmt 2003, 194, und Beschluss vom 22. Dezember 2008, Az. 9 UF 123/08), die der Bundesgerichtshof wiederholt bestätigt hat (FamRZ 2002, 94 und 1331; 2005, 889), ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Neufassung von § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit dem die bisherige Formulierung ("dem Kindeswohl dienlich") durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, eine vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des anderen (leiblichen) Elternteils darstellt und damit dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (BT-Drucks. 13/8511, S. 73 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 20.12.2006 - 7 WF 1191/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,7770
OLG Koblenz, 20.12.2006 - 7 WF 1191/06 (https://dejure.org/2006,7770)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.12.2006 - 7 WF 1191/06 (https://dejure.org/2006,7770)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. Dezember 2006 - 7 WF 1191/06 (https://dejure.org/2006,7770)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Nach Entzug der Vermögenssorge kein Beschwerderecht bei Ablehnung eines neuen Pflegers

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Sorgerecht - Beschwerderecht der Eltern, denen dieVermögenssorge entzogen worden ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 592
  • FamRZ 2007, 919
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13

    Entscheidung zur Auswahl des Vormunds: Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern;

    Zwar steht den Eltern kein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Entlassung des Ergänzungspflegers zu, wenn ihnen das Sorgerecht (teilweise) bestandskräftig entzogen ist (OLG Koblenz FamRZ 2007, 919; BayObLG FGPrax 2004, 239; FamRZ 2000, 251; FamRZ 1997, 1299; OLG Celle FamRZ 2012, 1826; Keidel/Meyer-Holz a. a. O. Rdnr. 70).
  • OLG Koblenz, 27.04.2020 - 9 UF 32/20

    Bestellung eines Ergänzungspflegers: Auswahl des Familiengerichts unter

    Denn durch die Entscheidung über die Auswahl des Ergänzungspflegers seien die Kindeseltern nicht (mehr) in einem Recht beeinträchtigt, da ihnen die elterliche Sorge hinsichtlich des betroffenen Teilbereichs nicht mehr zustehe (vgl. OLG München, FamRZ 2016, 1288, 1289, m.w.N.; OLG Koblenz, FamRZ 2007, 919, 920).
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